Aufsichtsrat

Die Aufgabe des Aufsichtsrates ist die kontinuierliche Überwachung des Unternehmensvorstandes. Dabei gelten die gesetzlich festgelegten Bestimmungen, die Satzung des Unternehmens und die internen Regeln des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse. Der Aufsichtsrat führt das ganze Jahr über die Prüfungen und Kontrollen durch, die er für angemessen erachtet. Er kann alle Dokumente anfordern, die er zur Erfüllung seiner Pflichten für erforderlich hält.

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Insbesondere überprüft und kontrolliert der Aufsichtsrat nach Ablauf jedes Halbjahres die konsolidierten Halbjahres- und Jahreskonzernabschlüsse, die der Verwaltungsrat erstellt. Bei jeder ordentlichen Hauptversammlung legt der Aufsichtsrat einen Bericht mit seinen Kommentaren zum Lagebericht des Verwaltungsrates sowie zu den konsolidierten Konzernabschlüssen des Vorjahres vor.



Der Aufsichtsrat wird regelmässig vom Vorstand über die wirtschaftlichen Ziele der Gruppe und deren Erfüllung informiert (insbesondere im Hinblick auf das jährliche Budget und den Investitionsplan), sowie über Investitionen, Risikokontrolle und Strategien des Personalmanagements und deren Umsetzung in der Gruppe. Der Verwaltungsrat informiert ihn ausserdem über alle ungewöhnlichen Situationen.



In den internen Regeln des Aufsichtsrates sind auch die Verpflichtungen seiner Mitglieder festgelegt, wie sie im französischen Afep-Medef-Codex zur Corporate Governance beschrieben sind. Die Satzung sieht insbesondere vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates zusätzliche Schulungen zu den Besonderheiten der Gesellschaft und der von ihr kontrollierten Unternehmen, ihrer Geschäfte und Geschäftsfelder verlangen können und auch gelegentlich Informationen von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder Mitgliedern des Vorstandes anfordern oder von ihnen hören können. Schliesslich wird auch vereinbart, dass Mitglieder des Aufsichtsrates im Allgemeinen periodisch und fortlaufend über die Unternehmensergebnisse, -aktivitäten und -entwicklungen informiert werden.



Die internen Regeln des Aufsichtsrates definieren die bei den Versammlungen geltenden Bedingungen. Folglich werden Versammlungen des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert sein sollte, von seinem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Dies kann mit allen verfügbaren Mitteln erfolgen, auch mündlich.



Wenn mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates ein begründetes schriftliches Gesuch vorlegen, muss der Vorsitzende den Aufsichtsrat jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Empfang dieses Gesuchs einberufen. Wenn das Gesuch unbeantwortet bleibt, dürfen die Verfasser die Sitzung selbst einberufen und die Tagesordnung für diese vorlegen.



Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen, nämlich zur Prüfung des Quartalsberichts, den der Verwaltungsrat ihm bei Bedarf des Prüfungsausschusses vorlegen muss, und zur Überprüfung und Kontrolle der vom Verwaltungsrat übermittelten Dokumente und Informationen sowie zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn dies im Interesse des Unternehmens liegt. Die Häufigkeit und Länge der Sitzungen müssen die Prüfung und die gründliche Diskussion von Themen unter der Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates ermöglichen.



Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert sein sollte, von seinem Stellvertreter geleitet. Falls sowohl der Aufsichtsratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter abwesend sind, führt den Vorsitz ein Mitglied des Aufsichtsrates, das der Aufsichtsrat bestimmt. Um das Quorum und die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates festzulegen, werden Mitglieder als anwesend betrachtet, die per Videokonferenz oder Konferenzschaltungsmethoden anwesend sind, die ihre Identifizierung ermöglichen und ihre tatsächliche Teilnahme gewährleisten, unter den Bedingungen, die in den Anwendungsvorschriften und -regulierungen dargelegt sind.



Schliesslich legt die Satzung die Methodik zur Bewertung der Tätigkeiten des Aufsichtsrates vor. Zu diesem Zweck muss der Aufsichtsrat auf Grundlage des Berichts des Nominierungs- und Vergütungsausschusses einmal im Jahr einen Punkt auf seiner Tagesordnung der Bewertung seiner Arbeitsweise widmen. Mindestens alle drei Jahre muss eine förmliche Bewertung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erstellt werden. Diese kann von einem unabhängigen Mitglied des Aufsichtsrates geleitet und bei Bedarf von einem aussenstehenden Berater unterstützt werden. Der jährliche Bericht informiert die Aktionäre über die Ergebnisse der Bewertungen und über alle Folgemassnahmen.

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Satzung des Prüfungsausschusses

Die Satzung des Prüfungsausschusses sieht vor, dass das Unternehmen über alle Ressourcen verfügt, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet. Insbesondere kann der Ausschuss die Pflichtprüfer des Unternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die Führungskräfte aus den Bereichen Finanzen, Konten und Kassenmittel sowie den Leiter der Konzernrevision anhören. Wenn der Ausschuss sich dafür entscheidet, können diese Personen unter Abwesenheit des Verwaltungsrates angehört werden. Er kann ausserdem den Verwaltungsrat darum bitten, alle Informationen bereitzustellen, die er für nötig erachtet. Nach entsprechender Information des Vorstandsvorsitzenden und unter der Bedingung, an den Aufsichtsrat und den Vorstand Bericht zu erstatten, kann der Ausschuss auch Mitglieder des Vorstandes kontaktieren. Der Ausschuss empfängt wichtige Dokumente, die sein Aufgabengebiet betreffen (Vermerke von Finanzanalytikern und Ratingagenturen, Zusammenfassungen von Prüfungsaufträgen usw.). Er kann ausserdem jegliche zusätzlichen Studien anfordern, die er für nötig erachtet.

Die jährlichen und vierteljährlichen Prüfungen der Buchführung müssen mit einer Präsentation der Pflichtprüfer einhergehen, die die wichtigsten Punkte der Ergebnisse und die gewählten Bilanzierungsoptionen verdeutlichen, sowie mit einer Präsentation des Finanzdirektors, die beschreibt, inwieweit das Unternehmen beträchtlichen Risiken ausgesetzt ist, und ausserbilanzielle Verpflichtungen erläutert. Die Sitzungen des Ausschusses werden vor den Sitzungen des Aufsichtsrates abgehalten und, soweit möglich, mindestens zwei Tage vor diesen Sitzungen, wenn die Tagesordnung der Sitzung des Prüfungsausschusses eine Prüfung des Halbjahres- und des Jahresabschlusses vor deren Prüfung durch den Aufsichtsrat vorsieht.

  • Mitglieder

    Thierry Morin

    Mitglied

    Vorsitzender und unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrates

    Magali Chesse

    Mitglied

    Mitglied des Aufsichtsrates

  • Satzung des Prüfungsausschusses

    Die Satzung des Prüfungsausschusses sieht vor, dass das Unternehmen über alle Ressourcen verfügt, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig erachtet. Insbesondere kann der Ausschuss die Pflichtprüfer des Unternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die Führungskräfte aus den Bereichen Finanzen, Konten und Kassenmittel sowie den Leiter der Konzernrevision anhören. Wenn der Ausschuss sich dafür entscheidet, können diese Personen unter Abwesenheit des Verwaltungsrates angehört werden. Er kann ausserdem den Verwaltungsrat darum bitten, alle Informationen bereitzustellen, die er für nötig erachtet. Nach entsprechender Information des Vorstandsvorsitzenden und unter der Bedingung, an den Aufsichtsrat und den Vorstand Bericht zu erstatten, kann der Ausschuss auch Mitglieder des Vorstandes kontaktieren. Der Ausschuss empfängt wichtige Dokumente, die sein Aufgabengebiet betreffen (Vermerke von Finanzanalytikern und Ratingagenturen, Zusammenfassungen von Prüfungsaufträgen usw.). Er kann ausserdem jegliche zusätzlichen Studien anfordern, die er für nötig erachtet.



    Die jährlichen und vierteljährlichen Prüfungen der Buchführung müssen mit einer Präsentation der Pflichtprüfer einhergehen, die die wichtigsten Punkte der Ergebnisse und die gewählten Bilanzierungsoptionen verdeutlichen, sowie mit einer Präsentation des Finanzdirektors, die beschreibt, inwieweit das Unternehmen beträchtlichen Risiken ausgesetzt ist, und ausserbilanzielle Verpflichtungen erläutert. Die Sitzungen des Ausschusses werden vor den Sitzungen des Aufsichtsrates abgehalten und, soweit möglich, mindestens zwei Tage vor diesen Sitzungen, wenn die Tagesordnung der Sitzung des Prüfungsausschusses eine Prüfung des Halbjahres- und des Jahresabschlusses vor deren Prüfung durch den Aufsichtsrat vorsieht.

Ernennungs-, Nominierungs- und Vergütungsausschuss

Die Hauptaufgabe des Ernennungs-, Nominierungs- und Vergütungsausschusses besteht darin, den Aufsichtsrat bei der Besetzung der Exekutivorgane des Unternehmens und bei der Bestimmung und der regulären Bewertung aller Vergütungen und Leistungen der Vorstandsmitglieder zu unterstützen, einschliesslich aller zurückgestellten Leistungen und/oder Vergütungen bei freiwilligem oder erzwungenem Ausscheiden aus der Gruppe. Innerhalb dieses Rahmens hat er insbesondere die folgenden Pflichten: (i) Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern für den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, den Beratungsausschuss und den Ausschuss, der die Kandidaturen für nicht unabhängige Aufsichtsratsmitglieder analysiert, (ii) jährliche Bewertung der abgelaufenen Amtszeiten von Aufsichtsratsmitgliedern, (iii) Untersuchung und Vorschlag gegenüber dem Aufsichtsrat in Bezug auf alle Bedingungen für die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder, (iv) Untersuchung und Vorschlag gegenüber dem Aufsichtsrat in Bezug auf das Verfahren für die Verteilung von Anwesenheitsnachweisen und (v) andere gelegentliche Pflichten.

  • Mitglieder

    Fabrice Barthélemy

    Vorsitzender

    Thierry Morin

    Unabhängiges Mitglied

    Valérie Gandré

    Mitglied

Ausschuss für Corporate Social Responsibility (CSR)

Die Aufgabe des Ausschusses für Corporate Social Responsibility (CSR) besteht darin, den Aufsichtsrat durch die Überwachung der CSR-Politik und -strategie der Gruppe zu unterstützen.
Innerhalb dieses Rahmens hat der CSR-Ausschuss insbesondere die folgenden Pflichten: Prüfung der Verpflichtungen und der Strategie der Gruppe in Bezug auf die soziale Verantwortung des Unternehmens, Sicherstellen, dass die Gruppe die wesentlichen CSR-bezogenen Themen, Risiken und Chancen möglichst frühzeitig erkennt, sowie Beratung hinsichtlich der CSR-Politik der Gruppe und der diesbezüglichen Erfolge.

  • Mitglieder

    Florence Noblot

    Vorsitzende

    Philippe Delleur 

    Unabhängiges Mitglied

    Amy Flikerski

    Mitglied

    Antoine Burel

    Unabhängiges Mitglied

Prüfer

Vertreten durch Edouard Sattler

Mitglied der Regionalgesellschaft der Pflichtprüfer von Versailles

63 rue de Villiers

92200 Neuilly-sur-Seine

Erneute Berufung bei der Hauptversammlung am 23. Mai 2019 für einen Zeitraum von sechs Geschäftsjahren, auslaufend am Ende der Hauptversammlung, die das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr abschliesst.

Mazars

Vertreten durch Isabelle Massa

Mitglied der Regionalgesellschaft der Pflichtprüfer von Versailles

61 rue Henri Regnault

92400 Courbevoie

Erneute Berufung bei der Hauptversammlung am 23. Mai 2019 für einen Zeitraum von sechs Geschäftsjahren, auslaufend am Ende der Hauptversammlung, die das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr abschliesst.